Unterrichtsbestimmungen


  1. Die Musikschule bietet insbesondere der Jugend, aber auch musikinteressierten Erwachsenen die Gewähr für eine zeitnahe, Erfolg versprechende musikalische Ausbildung unter der Voraussetzung, dass der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte/n für einen regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie für eine gewissenhafte, den Anweisungen des Lehrers entsprechende Vorbereitung der Aufgaben sorgt/sorgen. In Bezug auf die Wahl der Unterrichtsmethode und die Auswahl der Behelfe hat der Lehrer völlige Freiheit.
  2. Der Unterricht erfolgt nach dem Lehrplan der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke. Zum Schulschluss werden Schulnachrichten ausgestellt. Für die Ostarrichi Musikschule Neuhofen an der Ybbs gilt die Prü-fungsordnung der NÖ Musikschulen. Jeder Schüler und jede Schülerin hat sich gemäß NÖ Musikschulgesetz 2000 im jeweiligen Hauptfach einer Übertrittsprüfung in die nächst höhere Leistungsstufe zu unterziehen.
  3. Der Schüler erhält jede Woche eine Lektion von 50 min. oder 25 min. im Hauptfach. Das Unterrichtsjahr deckt sich mit dem des Pflichtschuljahres. Schulautonome Tage der Pflichtschulen gelten nicht für die Ostarrichi Musik-schule und sind daher nicht unterrichtsfrei. Die Einteilung in Einzelunterricht, Zweier-, Dreier-, Vierer- oder Fünfergruppe obliegt dem jeweiligen Hauptfachlehrer. Es besteht weder Anspruch auf Einzelunterricht noch von einem bestimmten Lehrer unterrichtet zu werden. Diesbezügliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Stundenplan wird vom Lehrer mit den Schülern bestmöglich abgestimmt. Stundenverschiebungen (z.B. Berufsschulzeiten) sind vorab bei der Anmeldung zu klären.
  4. Die Aufnahme eines Schülers erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres sofern freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.
  5. Die Aufsichtspflicht des Lehrers bezieht sich nur auf die Unterrichtseinheit. Die Musikschule haftet nicht für Beschädigung oder Abhandenkommen von Kleidung, Instrumenten, etc.
  6. Monatliches Schulgeld 2018/19:
  7. Die Musikschule verpflichtet sich, mindestens 33 Lektionen im Schuljahr zu erteilen. Wird die Zahl aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, nicht erreicht, so wird pro Lektion ein prozentueller Anteil rückerstattet. Bleibt der Schüler dem Unterricht fern, so besteht die Verpflichtung auf Schulgeldzahlung weiter. Eine Aufrechnung von Entfallstunden des Jahresschulgeldes ist nicht zulässig. Eine eventuelle Vergütung erfolgt nach Schulschluss durch die Musikschule. Die Schüler sind zur Teilnahme an den Aufführungen der Musikschule verpflichtet. Ein Auftreten des Schülers bei schulfremden Lehrern bedarf der Genehmigung des Hauptfachlehrers.
  8. Die Abmeldung vom Musikschulunterricht kann nur am Ende eines Schuljahres erfolgen. Dazu ist bis 31. Mai eine schriftliche Abmeldung erforderlich. Ausnahmen sind in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der Musikschulleitung und dem Musikschulerhalter möglich (bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Disziplin, bei völliger Nichteignung des Schülers, bei andauernder Minderleistung und mangelndem Fleiß, bei langer Krankheit oder Übersiedlung bzw. am Ende des ersten Semesters dann, wenn ein Ersatzschüler für das zweite Semester vorhanden ist. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht gilt nicht als Austritt.